Stand: 10/2019
DIESE VEREINBARUNG (“VEREINBARUNG” ODER “EULA”) IST EINE RECHTLICH BINDENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN IHNEN (AUCH ALS “KUNDE” BEZEICHNET) UND TRANSWARE AG („TRANSWARE“ ODER „TW“); DIE DIE RECHTE UND PFLICHTEN BEI DIENSTLEISTUNGEN BESCHREIBT, DIE UNTER DIESER EULA ABGESCHLOSSEN WERDEN.
Die vorliegende EULA geht allen zusätzlichen oder abweichenden Regelungen in allen AGB, Bestellungen des KUNDEN oder an anderer Stelle vor und alle derartigen zusätzlichen oder abweichenden Regelungen werden hiermit ausdrücklich abgewiesen und sind für TRANSWARE nicht bindend. Der KUNDE stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass auch der Fall von TRANSWARE nicht widersprochener derartiger Regelungen des KUNDEN weder eine Zustimmung der TRANSWARE zu solchen Regelungen darstellt, noch eine Zustimmung zu jeglichen Änderungen oder Verzicht von Regelungen der vorliegenden EULA bedeutet.
1. Vertragsgegenstand
TRANSWARE bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen Dienstleistungen und Schulungen für KUNDEN an:
- 1.1. TW erbringt für den KUNDEN Dienstleistungen verschiedener Art. Die Parteien legen Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung in Form einer schriftlichen Vereinbarung fest (Spezifikation, Lastenheft), die grobe und(oder detaillierte Konzepte oder Spezifikationen der Leistung enthalten kann. Die Lieferung einer spezifischen Leistung setzt voraus, dass das Ergebnis der Leistung ausdrücklich in einer individuellen Vereinbarung vereinbart wird:
- 1.2. TW Dienstleistungen können folgende Leistungen sein:
- a) Beratung zum Einsatz von TW Produkten
- b) Produkteinführung / Installation -Planung -Organisation -Softwareinstallation
- c) Softwarekonfiguration
- 1.3. Im Bereich Schulungen bietet TW folgende Leistungen an
- – Produktschulung für Anwender
- – Schulung für Systemverwalter
- – Seminare und individuelle Workshops
2. Allgemeine Bedingungen für Schulungen
- 2.1 Anmeldung Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Anmeldungen von Gruppen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Nach Eingang der Anmeldung bei TW erhält der Teilnehmer eine Bestätigung. TW behält sich das Recht vor, Anmelder infolge einer Überbelegung oder aus anderen Gründen abzulehnen. Bei Überbelegung der Schulung wird der Anmelder verständigt und über die nächsten freien Termine informiert.
- 2.2 Stornierung durch den Teilnehmer Anmeldungen können bei voller Rückerstattung bis zu 4 Wochen vor Beginn der Schulung storniert werden. Bei einer Stornierung bis zu 2 Wochen vor Schulungsbeginn berechnet TW eine Stornogebühr von 25 % des gesamten Teilnahmebetrages. Bei einer Stornierung bis zu einer Woche vor Beginn der Schulung berechnet TW eine Stornogebühr von 50 % des gesamten Teilnahmebetrages. Bei späterer Stornierung beträgt die Stornogebühr 100 %. Die Stornierungsmitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Stornierung nach Beginn einer Schulung ist nicht möglich. Dem Angemeldeten steht die Möglichkeit frei, einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Stornogebühren besteht nicht, wenn TW den Angemeldeten durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst hat.
- 2.3 Stornierung durch TW TW behält sich vor, eine Schulung aus organisatorischen Gründen (z.B. zu geringe Teilnehmerzahl) 14 Tage vor dem Termin oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Erkrankung des Referenten) abzusagen. In diesem Fall erfolgt die volle Rückerstattung des Teilnahmebetrages.
- 2.4 Rechte an Schulungsunterlagen Schulungsunterlagen gehen in das Eigentum des Teilnehmers über. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von TW weder vervielfältigt, verarbeitet, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden.
3. Zusammenarbeit der Parteien
- 3.1 Ansprechpartner Zu Beginn der Tätigkeit von TW benennt der KUNDE einen Ansprechpartner, der befugt ist, wesentliche Entscheidungen hinsichtlich der von TW zu erbringenden Dienstleistungen zu treffen bzw. solche notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. Insbesondere stellt dieser Ansprechpartner die für die Tätigkeiten von TW notwendigen Kontakte mit den Fachabteilungen beim KUNDEN her, sorgt für die für die Tätigkeiten für TW notwendige Kommunikation mit allen Stellen im Haus des KUNDEN und übernimmt die terminliche Koordinierung der Tätigkeiten von TW mit den betroffenen Stellen beim KUNDEN. Weiter benennt der KUNDE TW je nach Tätigkeit Ansprechpartner der betroffenen Fachbereiche.
- 3.2 Arbeitsmittel und technische Ausstattung Für die Tätigkeiten von TW stellt der KUNDE die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung, insbesondere soweit Tätigkeiten im Haus des KUNDEN erforderlich sind, die dafür erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur.
- 3.3 Der KUNDE verpflichtet sich, die Tätigkeiten von TW bestmöglich zu unterstützen.
4. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
5. Vergütung
- 5.1 Die Vergütung richtet sich nach der von den Parteien im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- 5.2 Bei Vorort-Einsätzen sowie sonstigen über die vertraglichen Dienstleistungen hinausgehenden Leistungen von TW wird die anfallende Arbeits- und Reisezeit sowie Reisekosten und Spesen entsprechend den Preislisten von TW abgerechnet, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
- 5.3 Die Vergütung bei Schulungen schließt die Schulungsunterlagen und die Nutzung etwaiger von TW bereitgestellter Einrichtungen ein. Nicht eingeschlossen sind Reise- und Aufenthaltskosten des Teilnehmers.
- 5.4 Die Vergütung ist mit Erhalt der Rechnung fällig. Ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung ist TW zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe der laut BGB §288 Absatz 2 festgelegten Prozentpunkte für Handelsgeschäfte über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
6. Haftung
TW haftet für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Schlechterfüllung oder außervertraglicher Haftung,
- ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von TW sowie seinen Leitenden Angestellten, bei grobem Organisationsverschulden, und unabhängig vom Grad des Verschuldens bei von TW zu vertretenden Personenschäden und bei Fehlen einer von TW garantierten Beschaffenheit der Software.
- begrenzt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen der TW, soweit kein Fall aus i. gegeben ist.
- je Schadensfall begrenzt auf die vertragliche Vergütung, bei Verzug oder anfänglicher Unmöglichkeit, soweit kein Fall entsprechend i. oder ii. gegeben ist.
- Weiterer Schadensersatzersatz ist ausgeschlossen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Der KUNDE muss sich ein Mitverschulden seinerseits anrechnen lassen. Bei Datenverlust haftet TW maximal für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von Sicherheitskopien, sowie für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei regelmäßiger, ordnungsgemäßer Erstellung von Sicherheitskopien durch den KUNDEN verloren gegangen wären. Für die Erstellung der Sicherheitskopien ist der KUNDE verantwortlich.
7. Sonstiges
- 7.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von TW.
- 7.2 Gegen Forderungen von TW kann der KUNDE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
- 7.3 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
- 7.4 Gerichtsstand ist der Sitz der TW.
- 7.5 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmung.
- 7.6 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu einer solchen Regelung soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.